Bei einer Fremdadoption beginnt der maßgebliche Zeitraum mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt. Auch während eines laufenden Adoptionsverfahrens kann Anspruch bestehen. Eine gewöhnliche Vollzeitpflege ohne Adoptionsziel ist dagegen nicht automatisch gleichgestellt. Bei Stiefkindadoptionen gelten besondere Startzeitpunkte, je nachdem, ob eine gesetzliche Beratung erforderlich ist. Spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag endet der mögliche Bezug.
Bei der Fremdadoption ersetzt der Tag der Aufnahme grundsätzlich den Geburtstermin für die Bezugsregeln. Das heißt nicht, dass der Start innerhalb von acht Jahren frei gewählt werden kann: Die Lebensmonate laufen ab Aufnahme. Zusätzlich endet der Anspruch spätestens vor dem achten Geburtstag.
Gleich wie bei leiblichen Eltern: 12 Kalendermonate vor dem Monat der Aufnahme. War zum Beispiel das Kind ab 1. März 2026 bei euch, ist der Bemessungszeitraum März 2025 bis Februar 2026. Bei Selbstständigen das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr vor der Aufnahme.
Statt Geburtsurkunde: Adoptions- oder Pflegebescheinigung des zuständigen Jugendamts, plus der Adoptions- oder Pflegevertrag. Bei Auslandsadoptionen zusätzlich die Anerkennung durch das deutsche Familiengericht. Hol diese Dokumente am besten direkt nach der Aufnahme, sie sind die Voraussetzung für die schnelle Bearbeitung.
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