Ja, vollumfänglich. Studierende erfüllen die Grundvoraussetzungen (in Deutschland leben, mit dem Kind im Haushalt, selbst betreuen) genauso wie alle anderen. Der Mindestbetrag von 300 € pro Monat (bzw. 150 € bei Plus) ist garantiert, auch wenn du vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hattest. Wer als Studierende:r nebenbei gearbeitet hat (Werkstudent, Minijob), bekommt zusätzlich die übliche 65-Prozent-Rechnung auf das Vor-Geburt-Netto, also durchaus mehr als den Sockel. Das Wichtigste: Studium ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des BEEG. Du darfst während des Elterngeld-Bezugs Vollzeit studieren (40+ Wochenstunden Selbststudium, Vorlesungen, Seminare), ohne dass die 32-Stunden-Grenze greift. Diese Regel ist eine echte Ausnahme und macht Elterngeld für viele studierende Eltern überhaupt erst nutzbar. Quelle: BMFSFJ-Broschüre Elterngeld 2026, § 1 Abs. 6 BEEG zur Erwerbstätigkeits-Definition.
Beide Leistungen sind kombinierbar, aber sie beeinflussen sich gegenseitig. BAföG zählt als Einkommen für den BAföG-Bedarfsrechner, Elterngeld wird beim BAföG nicht als anrechenbares Einkommen gezählt, ein wichtiger Vorteil. Umgekehrt zählt BAföG nicht als Erwerbseinkommen für die Elterngeld-Anrechnung. Du kannst also beides parallel beziehen, ohne dass eines das andere kürzt.
Ja. Wenn du als Werkstudent:in vor der Geburt regelmäßig 1.000 € netto pro Monat verdient hast, fließt das in die Bemessungs-Berechnung ein. Faustformel: 65 % vom Netto = ca. 650 € Elterngeld. Statt nur Sockel-300 € bekommst du den höheren Betrag, gerechnet auf den 12-Monats-Durchschnitt vor der Geburt (bzw. vor Mutterschutz).
Uneingeschränkt. Vollzeit-Semester, Klausuren, Bachelor-/Master-Arbeit, alles erlaubt. Die einzige Grenze ist die normale 32-Stunden-Erwerbsgrenze, falls du nebenbei einen Job hast. Reines Studium zählt nicht mit. Das gilt auch für Doktorand:innen mit Stipendium (kein Erwerbseinkommen) und Praktika, sofern sie unbezahlt und studienbezogen sind.
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