Auf das Elterngeld selbst zahlst du keine Einkommensteuer. Ganz aus der Steuerrechnung verschwindet es trotzdem nicht.
Beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt das Finanzamt dein Elterngeld, um den Steuersatz für dein übriges steuerpflichtiges Einkommen zu bestimmen. Du zahlst also keine Steuer auf das Elterngeld. Es kann aber dazu führen, dass auf Gehalt oder andere steuerpflichtige Einkünfte ein höherer Satz angewendet wird.
Ein Wechsel vor der Geburt kann das pauschal berechnete Elterngeld-Netto beeinflussen. Den Progressionsvorbehalt schafft er nicht ab.
Eine eigene gesetzliche Sieben-Monats-Regel gibt es nicht. Vereinfacht gilt: Die neuere Steuerklasse zählt, außer die ältere hat im gesamten Bemessungszeitraum länger gegolten. Es kommt also auf deinen tatsächlichen Bemessungszeitraum an. Ein Wechsel nach der Geburt ändert die Elterngeldberechnung nicht mehr.
Wenn deine Leistungen unter Progressionsvorbehalt im Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 € betragen, ist eine Steuererklärung in der Regel Pflicht. Inländisches Elterngeld wird normalerweise elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Falls du den Betrag selbst eintragen oder korrigieren musst, gehört er in ELSTER im Hauptvordruck zu den Einkommensersatzleistungen. Eine besondere „Elterngeld-Anlage“ gibt es nicht.
Bei einem Umzug ins Ausland reicht eine Meldung in Deutschland nicht automatisch aus, damit dein Elterngeld weiterläuft. Entscheidend sind unter anderem Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und mögliche Sonderregeln für grenzüberschreitende Fälle.
Auch steuerlich gibt es dafür keine brauchbare Ein-Satz-Regel. Klär den konkreten Fall mit der Elterngeldstelle und bei Bedarf mit einer Steuerberatung.
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