Die 175.000-Euro-Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen (zvE), nicht auf Brutto, Netto oder den Umsatz einer Selbstständigkeit. Den Betrag findest du in deinem Steuerbescheid.
Vom Brutto lässt sich das zvE nicht mit einer verlässlichen Faustformel ableiten. Welche Abzüge berücksichtigt werden, hängt von eurem konkreten Steuerfall ab.
Maßgeblich ist das Kalenderjahr vor der Geburt. Wurde dein Kind 2026 geboren, wird das zvE 2025 geprüft. Es geht nicht um das Einkommen während des Elterngeldbezugs.
Den maßgeblichen Betrag weist du normalerweise mit dem Steuerbescheid nach. Fehlt der endgültige Nachweis noch, kann die Elterngeldstelle vorläufig entscheiden und später abschließend prüfen.
Wenn beide Eltern mit dem Kind zusammenleben und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird ihr zvE zusammengerechnet. Ob sie verheiratet sind, ist dafür nicht entscheidend. Auch bei getrennt erziehenden Eltern kann die Summe beider Einkommen maßgeblich sein.
Nur wenn keine zweite Person die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kommt es allein auf das zvE der berechtigten Person an. Für Geburten ab 1. April 2025 gilt in beiden Fällen dieselbe Grenze von 175.000 €.
Liegt das maßgebliche zvE über 175.000 €, entfällt der Elterngeldanspruch vollständig – auch der Mindestbetrag. Bei exakt 175.000 € ist die Grenze noch nicht überschritten.
Für Geburten vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 lag die Grenze bei 200.000 €. Für Geburten vom 1. September 2021 bis 31. März 2024 galten 300.000 € für Paare und 250.000 € für Alleinerziehende.
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