Hast du im Elterngeldbezug Einkommen aus Erwerbstätigkeit, richtet sich dein Elterngeld nach dem Unterschied zwischen deinem Einkommen vor der Geburt und deinem Einkommen in diesen Monaten (§ 2 Abs. 3 BEEG). Dieser zweite Wert ist ein Durchschnitt:
Innerhalb jeder Gruppe gelten alle Monate als Einheit, auch wenn sie nicht zusammenhängen. Dein Einkommen wird addiert und durch die Zahl der Monate mit Einkommen geteilt. Monate ganz ohne Einkommen werden für sich berechnet und bekommen dein volles Elterngeld der jeweiligen Art.
Monat für Monat gerechnet hätten die vier niedrigeren Monate 650 € und die zwei höheren 260 € gebracht. Mit dem Durchschnitt bringen alle sechs Monate 520 €.
Gibst du im Antrag an, dass du im Bezug voraussichtlich Einkommen hast, entscheidet die Elterngeldstelle vorläufig auf Basis deiner Schätzung (§ 8 Abs. 3 BEEG). Nach deinem letzten Elterngeldmonat weist du dein tatsächliches Einkommen nach (§ 8 Abs. 1 BEEG). Hast du mehr verdient als angegeben, zahlst du die Differenz zurück. Hast du weniger verdient, bekommst du eine Nachzahlung.
Einkommensanrechnung
Gerechnet wird mit dem pauschalierten Elterngeld-Netto vor und nach der Geburt.
WeiterlesenElterngeldPlus bei Teilzeit
Plus ist auf die Hälfte des Basis-Vollbetrags gedeckelt
WeiterlesenMidijob und Elterngeld
Ein Midijob liegt über der Minijob-Grenze (2026: 603 € im Monat) und bei höchstens 2.000 € im Monat.
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