Ein Midijob ist eine Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich: Dein regelmäßiger Verdienst liegt über der Minijob-Grenze und bei höchstens 2.000 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV). 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 €, der Bereich reicht also von 603,01 € bis 2.000 €. Hast du mehrere Jobs, zählt dein Gesamtverdienst. Für das Elterngeld wird die Einordnung aus deinen Lohnabrechnungen übernommen.
Das Elterngeld nimmt nicht das Netto aus deiner Lohnabrechnung. Es berechnet ein eigenes Elterngeld-Netto mit pauschalen Sozialabgaben: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung, je nachdem, wo du pflichtversichert warst (§ 2f Abs. 1 BEEG).
Beim Midijob werden diese Sätze nicht auf dein volles Brutto angewendet, sondern auf einen niedrigeren, besonders berechneten Betrag (§ 2f Abs. 2 Satz 3 BEEG). Der Abzug für Sozialabgaben ist deshalb kleiner, dein Elterngeld-Netto höher, und damit auch dein Elterngeld. Die Steuerabzüge werden wie üblich berechnet.
Zum Vergleich: Bei Minijob-Lohn werden gar keine Sozialabgaben abgezogen (§ 2f Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Du kannst im Elterngeldbezug einen Midijob behalten oder neu anfangen, solange du in jedem Lebensmonat im Durchschnitt höchstens 32 Stunden pro Woche arbeitest. Dein Midijob-Einkommen wird wie jedes andere Erwerbseinkommen angerechnet (§ 2 Abs. 3 BEEG), und für die Sozialabgaben gilt dieselbe verringerte Bemessungsgrundlage.
Midijob-Einkommen im Bezug fließt außerdem in den Durchschnitt aller Monate derselben Art ein. Siehe Ein Durchschnitt für alle Monate.
Für den Partnerschaftsbonus brauchst du 24 bis 32 Wochenstunden. Ein Midijob kann das erfüllen, entscheidend sind aber die Stunden, nicht der Verdienst.
Minijob
Minijobs sind erlaubt, zählen aber zu den 32 Wochenstunden
WeiterlesenEinkommensanrechnung
Gerechnet wird mit dem pauschalierten Elterngeld-Netto vor und nach der Geburt.
WeiterlesenEin Durchschnitt für alle Monate
Verdienst du in einigen Elterngeldmonaten etwas, rechnet die Elterngeldstelle nicht jeden Monat einzeln (§ 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
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