Bei Angestellten sind die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich. Bei der leiblichen Mutter wird zusätzlich vor den Beginn des Mutterschutzes (in der Regel 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) zurückgerechnet, um den Mutterschutz-Lohnausfall nicht in die Rechnung zu ziehen.
Für Selbstständige zählt nicht ein gleitender 12-Monats-Zeitraum, sondern das letzte abgeschlossene steuerliche Wirtschaftsjahr vor der Geburt, in der Regel das Kalenderjahr. Wurde dein Kind 2026 geboren, ist 2025 der Bemessungszeitraum, du reichst die EÜR oder den Steuerbescheid für 2025 ein.
Hattest du im Bemessungszeitraum sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte? Dann gilt für beide Einkommensarten der selbstständige Bemessungszeitraum, also das letzte Wirtschaftsjahr. Das kann sich finanziell anders rechnen als reine Angestellten-Berechnung.
Bestimmte Monate dürfen aus dem Bemessungszeitraum 'ausgeklammert' werden, dann verschiebt sich der Zeitraum entsprechend weiter zurück:
Das Ergebnis: Du landest beim Durchschnitt deines 'normalen' Gehalts, ohne dass krankheits- oder mutterschutzbedingte Lücken dich verschlechtern.
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