Bei Angestellten sind die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich. Bei der leiblichen Mutter wird zusätzlich vor den Beginn des Mutterschutzes (in der Regel 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) zurückgerechnet, um den Mutterschutz-Lohnausfall nicht in die Rechnung zu ziehen.
Für Selbstständige zählen die Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Meistens ist das das vorherige Kalenderjahr. Bei einer Geburt im Jahr 2026 ist deshalb in einem gewöhnlichen Fall 2025 maßgeblich.
Hattest du in den gesetzlich relevanten Zeiträumen sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte, gilt meistens für beide Einkommensarten der steuerliche Zeitraum. Dann wird auch dein Gehalt nicht anhand der zwölf Monate direkt vor der Geburt betrachtet.
Für sehr geringe selbstständige Einkünfte gibt es auf Antrag eine Ausnahme. Dafür müssen sie in beiden gesetzlich geprüften Zeiträumen durchschnittlich unter 35 € pro Kalendermonat liegen. Eine einfache „unter 420 € im Vorjahr“-Regel reicht nicht.
Bestimmte Monate bleiben bei Angestellten unberücksichtigt und werden durch frühere ersetzt. Dazu gehören insbesondere:
Du kannst beantragen, dass ein solcher Monat trotzdem berücksichtigt wird. Bei Selbstständigen gelten für das Verschieben andere Regeln und ein Antrag ist erforderlich.
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