250 Euro pro Monat und Kind. Seit der Reform vom 1. Januar 2025 ist der Betrag einheitlich, egal ob erstes, zweites, drittes Kind. Die Staffelung früherer Jahre (mehr für höhere Geburtenfolge) ist abgeschafft. Anspruch hast du für jedes Kind unter 18, das in deinem Haushalt lebt. Macht das Kind eine Ausbildung, ein Studium oder einen Freiwilligendienst, verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Geburtstag. Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, gilt der Anspruch theoretisch unbegrenzt. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt, es gibt keine Höchstgrenze, weder bei deinem Einkommen noch bei dem des Kindes (für unter 18-Jährige). Bei Studierenden über 18 darf das Kind aktuell unbegrenzt nebenbei verdienen, die früher geltende Einkommensgrenze ist seit 2012 weg. Wichtig zum Elterngeld: Kindergeld läuft komplett parallel, es wird nicht auf das Elterngeld angerechnet und das Elterngeld nicht aufs Kindergeld. Beide Beträge bekommt ihr nebeneinander.
Bei der Familienkasse, schriftlich oder über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit. Du kannst es schon vor der Geburt anstoßen (die Unterlagen vorbereiten) und mit der Geburtsurkunde sofort einreichen. Rückwirkende Auszahlung bis zu 6 Monate ist möglich, also nicht in Panik geraten, falls du es ein paar Wochen liegen lässt. Aber gleich nach der Anmeldung beim Standesamt einreichen ist der Standard-Weg.
Ja, bis zum 25. Geburtstag. Sobald das Kind eine Erstausbildung oder ein Erststudium beginnt, läuft Kindergeld weiter. Bei einer Zweitausbildung gibt's Sonderregeln: maximal 20 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche nebenher, sonst gilt das nicht mehr als Erstausbildung. Während Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungen (max. 4 Monate) wird Kindergeld trotzdem gezahlt.
Auch im Ausland kannst du Anspruch haben. Wenn das Kind in einem EU/EWR-Staat lebt (z. B. Großeltern in Polen) und ihr in Deutschland steuerpflichtig seid, läuft Kindergeld trotzdem. Hier greift das EU-Koordinierungsrecht. Bei Wohnsitz außerhalb der EU wird's komplizierter.
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