Während eines Elterngeld-Lebensmonats darfst du im Durchschnitt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Wichtig: Gemittelt wird über den Lebensmonat. Eine einzelne 40-Stunden-Woche ist okay, wenn du in einer anderen Woche entsprechend weniger arbeitest.
Es zählen alle Erwerbstätigkeiten zusammen:
Studieren ist für sich genommen keine Erwerbstätigkeit; ein bezahlter Job daneben zählt. Eine Berufsausbildung gilt nach § 1 Absatz 6 BEEG ausdrücklich nicht als volle Erwerbstätigkeit. Beim Ehrenamt kommt es auf Vergütung und konkrete Ausgestaltung an – pauschal unbegrenzt ist es nicht.
Liegt dein Durchschnitt in einem Lebensmonat über 32 Stunden pro Woche, ist die Voraussetzung für diesen Lebensmonat grundsätzlich nicht erfüllt. Eine einzelne Woche über der Grenze führt dagegen nicht automatisch zum Verlust.
Wenn du nah an der Grenze arbeitest, plane nach Lebensmonaten statt nach Kalendermonaten und dokumentiere deine Stunden.
Die Elterngeldstelle kann eine Arbeitgeberbescheinigung über deine Arbeitszeit anfordern. Bei Selbstständigen braucht sie eine nachvollziehbare Erklärung; ein Stundenkonto oder Arbeitstagebuch kann dabei helfen.
Ändert sich deine Arbeitszeit während des Bezugs, solltest du die Elterngeldstelle informieren.
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