Ja. Ein Minijob ist Erwerbstätigkeit im Sinne des BEEG. Deine Arbeitsstunden aus allen Jobs dürfen zusammen im Durchschnitt des Lebensmonats nicht über 32 Wochenstunden liegen. Der Verdienst aus dem Minijob fließt außerdem in die Berechnung deines Elterngelds während des Bezugs ein. Dass ein Minijob pauschal versteuert wird, ändert daran nichts. Die Minijobgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat.
Der Verdienst wird als Einkommen nach der Geburt berücksichtigt. Vereinfacht wird die Differenz zwischen deinem Einkommen vor und während des Bezugs betrachtet. Die Elterngeldstelle rechnet dabei allerdings mit dem pauschalierten Elterngeld-Netto, nicht einfach mit dem Betrag, der auf deinem Konto ankommt. Deshalb lässt sich die genaue Kürzung nicht zuverlässig mit einer einzigen 65-Prozent-Rechnung vorhersagen.
Das hängt von deinem Einkommen vor der Geburt, deinem Verdienst im Bezugsmonat und der gewählten Elterngeld-Variante ab. Die 603 € kommen nicht automatisch vollständig auf dein bisheriges Elterngeld obendrauf. Rechne Basiselterngeld und ElterngeldPlus mit deinem erwarteten Verdienst durch, bevor du dich festlegst.
Pflicht. Du musst der Elterngeldstelle den Minijob im Antrag (Anlage 'Einkünfte neben dem Elterngeld') und jede Änderung unverzüglich melden. Vergisst du das und es kommt beim Datenabgleich raus, drohen Rückforderungen plus Bußgelder nach § 14 BEEG.
32-Stunden-Regel
Im Durchschnitt des Lebensmonats darfst du höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
WeiterlesenAnrechnungsregeln
Gerechnet wird mit dem pauschalierten Elterngeld-Netto vor und nach der Geburt.
WeiterlesenPlus bei Teilzeit
Plus ist auf die Hälfte des Basis-Vollbetrags gedeckelt
WeiterlesenUnser kostenloser Guide führt dich Schritt für Schritt durch.
Zum kostenlosen Guide →