Bei ausschließlich selbstständigem Einkommen zählen grundsätzlich die Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Meist ist das das vorherige Kalenderjahr – aber nicht einfach immer der jüngste vorhandene Steuerbescheid.
Der Einkommensteuerbescheid ist der übliche Nachweis. Liegt er noch nicht vor, können andere Gewinnunterlagen nötig sein. Für bestimmte Ausklammerungstatbestände gelten gesetzliche Verschiebungsregeln.
Die 32-Stunden-Regel gilt für Selbstständige genauso wie für Angestellte. Du musst deine wöchentliche Arbeitszeit in der Selbstständigkeit nachweisen können (Stundenkonto, Tagebuch, BWA-Auszüge).
Bürozeiten, Akquise, Buchhaltung, alle Tätigkeiten, die mit deiner Selbstständigkeit zu tun haben, zählen mit. Plane sorgfältig.
Während des Elterngeldbezugs zählt dein Gewinn, nicht dein Umsatz. Für die betroffenen Lebensmonate wird häufig zunächst anhand einer Gewinnprognose vorläufig entschieden.
Später prüft die Elterngeldstelle den tatsächlichen Gewinn anhand geeigneter Unterlagen und entscheidet endgültig. Daraus kann sich eine Rückforderung oder Nachzahlung ergeben.
Hattest du vor der Geburt sowohl Einkünfte aus Anstellung als auch aus Selbstständigkeit, gilt grundsätzlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige für beide Einkommensarten. Für geringe selbstständige Nebeneinkünfte gibt es eine gesetzliche Ausnahme auf Antrag.
Ob die Ausnahme greift, hängt von Zeitraum und Höhe der Einkünfte ab. Das sollte man prüfen, bevor der Bemessungszeitraum feststeht.
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