Für Selbstständige gilt nicht der gleitende 12-Monats-Zeitraum vor der Geburt, sondern das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr. Bei den meisten Freiberuflerinnen und Gewerbetreibenden ist das das Kalenderjahr.
Beispiel: Geburt 2026 → maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr 2025. Du reichst entweder den Steuerbescheid 2025 ein (falls schon vorhanden) oder ersatzweise die EÜR / Bilanz 2025.
Die 32-Stunden-Regel gilt für Selbstständige genauso wie für Angestellte. Du musst deine wöchentliche Arbeitszeit in der Selbstständigkeit nachweisen können (Stundenkonto, Tagebuch, BWA-Auszüge).
Bürozeiten, Akquise, Buchhaltung, alle Tätigkeiten, die mit deiner Selbstständigkeit zu tun haben, zählen mit. Plane sorgfältig.
Während des Elterngeldbezugs wird dein Gewinn (nicht Umsatz) angerechnet. Du gibst eine Gewinnprognose für das Jahr ab, in dem du Elterngeld beziehst, monatsweise oder als Jahresprognose.
Nach Ende des Bezugs prüft die Elterngeldstelle, ob die Prognose mit der echten EÜR übereinstimmt, ggf. wird nachjustiert (Rückforderung oder Nachzahlung).
Hattest du im Bemessungszeitraum sowohl Angestellten- als auch Selbstständigen-Einkünfte? Dann wird alles nach den Selbstständigen-Regeln behandelt, also das letzte Wirtschaftsjahr ist Bemessung, nicht die gleitenden 12 Monate.
Das kann sich finanziell anders rechnen, lohnt sich, vorher durchzurechnen.
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