Eine Grundvoraussetzung für Elterngeld ist, dass dein Kind mit dir in einem Haushalt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Gemeint ist ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben, in dem du das Kind betreust, mindestens für die Monate, in denen du Elterngeld bekommst.
Lebt das Kind in nicht unerheblichem Umfang bei beiden Eltern, zählen beide Haushalte. Die Richtlinien ziehen die Grenze bei mindestens einem Drittel der Zeit bei jedem Elternteil. Lebt das Kind weniger als ein Drittel der Zeit bei dir, bekommst du für dieses Kind kein Elterngeld.
Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten Steuerjahr vor der Geburt über 175.000 € lag. Erfüllt noch eine andere Person die Haushaltsvoraussetzung für das Kind, werden beide Einkommen zusammengezählt (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Bei geteilter Betreuung mit mindestens einem Drittel gilt das für euch beide. Lebt das Kind nur bei dir, zählt nur dein eigenes Einkommen.
Seid ihr beide anspruchsberechtigt, muss der andere Elternteil deinen Antrag mitunterschreiben. Die Unterschrift bestätigt nur die Kenntnisnahme (§ 7 Abs. 3 BEEG). Sie ist nicht nötig, wenn du als alleinerziehender Elternteil nach § 4c allein beantragst oder das alleinige Sorgerecht hast.
Tut er keines von beidem, bekommst du alle beantragten Monate. Ein späterer Antrag von ihm kann dann nur noch die restlichen Monate nutzen.
Die Elterngeldstelle bittet euch zuerst um eine Einigung. Klappt das nicht, entscheidet § 5 Abs. 2 BEEG:
Hat ein Elternteil kein Sorgerecht, braucht er die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, und im Streit entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil allein (§ 4d, § 5 Abs. 3 BEEG).
Zieht ein Elternteil aus und lebt das Kind nicht mehr bei ihm, endet sein Anspruch mit Ablauf des Lebensmonats, in dem das passiert ist (§ 4 Abs. 2 BEEG). Der Elternteil, bei dem das Kind bleibt, kann jetzt alleinerziehend im Sinne des Gesetzes sein und die Partnermonate nehmen oder den Partnerschaftsbonus allein fortsetzen (§ 4b Abs. 4, § 4c BEEG). Melde die Änderung sofort der Elterngeldstelle und beantrage eine Änderung deines Antrags.
Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten alle 14 Basis-Monate (statt 12 + 2 Partnermonate), wenn ihr Erwerbseinkommen in zwei Monaten sinkt
WeiterlesenMonate aufteilen
Paare teilen zunächst 12 Basis-Monate; zwei Partnermonate setzen einen Einkommenswegfall für mindestens zwei Lebensmonate voraus.
WeiterlesenOptimale Strategie
Erst Lebensmonate und Mutterschaftsleistungen eintragen, dann Einkommen und Varianten vergleichen.
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