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Getrennt erziehende Eltern: Wer Elterngeld bekommt und wie Monate aufgeteilt werden

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Elterngeld gibt es nur, wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt. Bei geteilter Betreuung muss es mindestens ein Drittel der Zeit bei dir leben.
  • •Lebt das Kind weniger als ein Drittel der Zeit bei dir, bekommst du für dieses Kind kein Elterngeld.
  • •Die Extras für Alleinerziehende setzen voraus, dass der andere Elternteil weder mit dir noch mit dem Kind zusammenwohnt. Bei geteilter Betreuung von mindestens einem Drittel gelten sie nicht.
  • •Einigt ihr euch nicht, teilt das Gesetz die Monate auf: Wer höchstens die Hälfte beansprucht, bekommt sie, und wollen beide mehr als die Hälfte, bekommt jeder die Hälfte (§ 5 Abs. 2 BEEG).
  • •Der andere Elternteil unterschreibt deinen Antrag zur Kenntnisnahme. Stellt er keinen eigenen Antrag und macht keine Anzeige, bekommt er später nur die restlichen Monate.

Entscheidend ist, wo dein Kind lebt

Eine Grundvoraussetzung für Elterngeld ist, dass dein Kind mit dir in einem Haushalt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Gemeint ist ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben, in dem du das Kind betreust, mindestens für die Monate, in denen du Elterngeld bekommst.

Lebt das Kind in nicht unerheblichem Umfang bei beiden Eltern, zählen beide Haushalte. Die Richtlinien ziehen die Grenze bei mindestens einem Drittel der Zeit bei jedem Elternteil. Lebt das Kind weniger als ein Drittel der Zeit bei dir, bekommst du für dieses Kind kein Elterngeld.

Alleinerziehend oder geteilte Betreuung

  • •*Das Kind lebt überwiegend bei dir, weniger als ein Drittel beim anderen Elternteil: Nur du bist anspruchsberechtigt. Die 2 Partnermonate kannst du selbst nehmen, wenn dein Einkommen in zwei Monaten sinkt, du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen kannst und der andere Elternteil weder mit dir noch mit dem Kind zusammenwohnt (§ 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Auch den Partnerschaftsbonus kannst du allein bekommen (§ 4c Abs. 2 BEEG**).
  • •*Das Kind lebt mindestens ein Drittel der Zeit bei jedem von euch:** Ihr könnt beide beantragen, wie ein Paar. Die Extras für Alleinerziehende gelten nicht. Ihr teilt euch 12 Monate plus 2 Partnermonate, und gleichzeitiges Basiselterngeld geht nur in einem der ersten 12 Lebensmonate.

Die 175.000-€-Grenze nach einer Trennung

Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten Steuerjahr vor der Geburt über 175.000 € lag. Erfüllt noch eine andere Person die Haushaltsvoraussetzung für das Kind, werden beide Einkommen zusammengezählt (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Bei geteilter Betreuung mit mindestens einem Drittel gilt das für euch beide. Lebt das Kind nur bei dir, zählt nur dein eigenes Einkommen.

Beschreib eure Wohn- und Betreuungssituation im Antrag klar. Die Elterngeldstelle prüft die tatsächlichen Verhältnisse.

Den Antrag des anderen unterschreiben

Seid ihr beide anspruchsberechtigt, muss der andere Elternteil deinen Antrag mitunterschreiben. Die Unterschrift bestätigt nur die Kenntnisnahme (§ 7 Abs. 3 BEEG). Sie ist nicht nötig, wenn du als alleinerziehender Elternteil nach § 4c allein beantragst oder das alleinige Sorgerecht hast.

  • Beim Unterschreiben kann der andere Elternteil gleichzeitig:
  • •einen eigenen Antrag stellen oder
  • •der Elterngeldstelle anzeigen, wie viele Monate er beansprucht.

Tut er keines von beidem, bekommst du alle beantragten Monate. Ein späterer Antrag von ihm kann dann nur noch die restlichen Monate nutzen.

Wenn ihr euch über die Monate nicht einigt

Die Elterngeldstelle bittet euch zuerst um eine Einigung. Klappt das nicht, entscheidet § 5 Abs. 2 BEEG:

  • •Wer die Hälfte der Monate oder weniger beansprucht, bekommt sie wie beantragt.
  • •Der andere Elternteil bekommt den Rest.
  • •Wollen beide mehr als die Hälfte, bekommt jeder die Hälfte.
Ihr habt zusammen 14 Monate. Ein Elternteil beantragt 6, der andere 11. Die 6 werden bewilligt, die 11 auf 8 gekürzt.

Hat ein Elternteil kein Sorgerecht, braucht er die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, und im Streit entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil allein (§ 4d, § 5 Abs. 3 BEEG).

Trennung während des Elterngeldbezugs

Zieht ein Elternteil aus und lebt das Kind nicht mehr bei ihm, endet sein Anspruch mit Ablauf des Lebensmonats, in dem das passiert ist (§ 4 Abs. 2 BEEG). Der Elternteil, bei dem das Kind bleibt, kann jetzt alleinerziehend im Sinne des Gesetzes sein und die Partnermonate nehmen oder den Partnerschaftsbonus allein fortsetzen (§ 4b Abs. 4, § 4c BEEG). Melde die Änderung sofort der Elterngeldstelle und beantrage eine Änderung deines Antrags.

Nächste Schritte

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