Vergleichbar ist eine Leistung, wenn sie wegen der Geburt oder für die Betreuung des Kindes nach der Geburt gezahlt wird. Wie sie heißt, spielt keine Rolle. Sie kann aus einem anderen Staat kommen oder von einer internationalen Organisation, etwa Einrichtungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG).
Das Gesetz meint Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person Anspruch hat. Nach den Richtlinien gehören dazu auch Leistungen, die dem anderen Elternteil im Ausland zustehen.
Diese Regel betrifft vor allem Fälle außerhalb der EU-Koordinierung, also Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz sowie internationale Organisationen.
Solange du eine vergleichbare ausländische Leistung, die dir zustehen kann, nicht beantragt hast, ruht dein deutsches Elterngeld bis zur möglichen Höhe dieser Leistung (§ 3 Abs. 3 BEEG). Lässt sich die Höhe bis zur Entscheidung der ausländischen Stelle nicht ermitteln, kann die Elterngeldstelle nur das zahlen, was nach Abzug des Höchstbetrags der ausländischen Leistung übrig bliebe.
Sind Leistungen aus einem EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz im Spiel, gelten stattdessen die EU-Koordinierungsregeln (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Vereinfacht ist bei erwerbstätigen Eltern zuerst der Beschäftigungsstaat zuständig, bei nicht erwerbstätigen Eltern der Wohnsitzstaat. Ist Deutschland nicht vorrangig zuständig, zahlt es eventuell den Unterschied zwischen seinem Elterngeld und der Leistung des anderen Staates.
Manche Eltern arbeiten in Deutschland, wohnen aber in einem anderen Staat. Gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen deinem Wohnsitzstaat das Recht, das deutsche Elterngeld zu besteuern, und besteuert er es tatsächlich, berechnet die Elterngeldstelle dein Elterngeld-Netto ohne Abzüge für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2e Abs. 7 BEEG). Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit wird dann auch das Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht abgezogen (§ 2c Abs. 4 BEEG). Beides erhöht dein Elterngeld.
Besteuert dein Wohnsitzstaat das Elterngeld nicht, auch weil das Doppelbesteuerungsabkommen es freistellt, gelten die normalen Regeln.
Auf Antrag können Grenzgänger:innen, deren Einkommen tatsächlich in einem anderen EU-Staat versteuert wird und die in keine deutsche Steuerklasse eingereiht sind, ihr Elterngeld nach den Richtlinien mit den dort tatsächlich gezahlten Steuern berechnen lassen.
Beamtinnen, Soldat:innen, Landwirt:innen, Tagespflege
Beamtinnen und Soldatinnen bekommen ihre Bezüge in der Schutzfrist nach der Geburt weiter. Diese werden voll auf das Elterngeld angerechnet, und die Monate gelten als Basiselterngeld-Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4 BEEG).
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