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Ausländische Familienleistungen und Elterngeld: Anrechnung, Ruhen und Grenzgänger

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Leistungen aus dem Ausland oder von internationalen Organisationen, die dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbar sind, werden voll auf das deutsche Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG).
  • •Der Freibetrag von 300 € gilt dabei nicht (§ 3 Abs. 2 BEEG), und Monate mit solchen Leistungen zählen als Basiselterngeld-Monate.
  • •Hast du eine solche Leistung nicht beantragt, obwohl sie dir zustehen könnte, ruht dein Elterngeld bis zur möglichen Höhe dieser Leistung (§ 3 Abs. 3 BEEG).
  • •Innerhalb von EU, EWR und Schweiz entscheiden Koordinierungsregeln, welches Land vorrangig zahlt. Deutschland zahlt dann eventuell nur einen Unterschiedsbetrag.
  • •Grenzgänger:innen, deren deutsches Elterngeld im Wohnsitzstaat besteuert wird, bekommen ihr Elterngeld ohne deutsche Steuerabzüge berechnet (§ 2e Abs. 7, § 2c Abs. 4 BEEG).

Welche ausländischen Leistungen angerechnet werden

Vergleichbar ist eine Leistung, wenn sie wegen der Geburt oder für die Betreuung des Kindes nach der Geburt gezahlt wird. Wie sie heißt, spielt keine Rolle. Sie kann aus einem anderen Staat kommen oder von einer internationalen Organisation, etwa Einrichtungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG).

Das Gesetz meint Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person Anspruch hat. Nach den Richtlinien gehören dazu auch Leistungen, die dem anderen Elternteil im Ausland zustehen.

Diese Regel betrifft vor allem Fälle außerhalb der EU-Koordinierung, also Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz sowie internationale Organisationen.

So funktioniert die Anrechnung

  • •Die ausländische Leistung wird voll auf dein Elterngeld angerechnet.
  • •Gilt sie nur für einen Teil des Lebensmonats, wird sie nur auf diesen Teil angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
  • •Der Freibetrag von 300 € gilt nicht (§ 3 Abs. 2 BEEG).
  • •Lebensmonate, in denen dir eine solche Leistung zusteht, gelten als Monate, in denen du Basiselterngeld beziehst (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Das wirkt sich darauf aus, wie viele Monate dir bleiben.

Elterngeld ruht, bis du im Ausland beantragst

Solange du eine vergleichbare ausländische Leistung, die dir zustehen kann, nicht beantragt hast, ruht dein deutsches Elterngeld bis zur möglichen Höhe dieser Leistung (§ 3 Abs. 3 BEEG). Lässt sich die Höhe bis zur Entscheidung der ausländischen Stelle nicht ermitteln, kann die Elterngeldstelle nur das zahlen, was nach Abzug des Höchstbetrags der ausländischen Leistung übrig bliebe.

Beantrage die ausländische Leistung früh und schick den Bescheid an die Elterngeldstelle. Steht dir im Ausland nichts zu, hilft eine schriftliche Bestätigung der ausländischen Stelle.

EU, EWR und Schweiz

Sind Leistungen aus einem EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz im Spiel, gelten stattdessen die EU-Koordinierungsregeln (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Vereinfacht ist bei erwerbstätigen Eltern zuerst der Beschäftigungsstaat zuständig, bei nicht erwerbstätigen Eltern der Wohnsitzstaat. Ist Deutschland nicht vorrangig zuständig, zahlt es eventuell den Unterschied zwischen seinem Elterngeld und der Leistung des anderen Staates.

Grenzgänger:innen: in manchen Fällen kein deutscher Steuerabzug

Manche Eltern arbeiten in Deutschland, wohnen aber in einem anderen Staat. Gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen deinem Wohnsitzstaat das Recht, das deutsche Elterngeld zu besteuern, und besteuert er es tatsächlich, berechnet die Elterngeldstelle dein Elterngeld-Netto ohne Abzüge für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2e Abs. 7 BEEG). Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit wird dann auch das Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht abgezogen (§ 2c Abs. 4 BEEG). Beides erhöht dein Elterngeld.

Besteuert dein Wohnsitzstaat das Elterngeld nicht, auch weil das Doppelbesteuerungsabkommen es freistellt, gelten die normalen Regeln.

Auf Antrag können Grenzgänger:innen, deren Einkommen tatsächlich in einem anderen EU-Staat versteuert wird und die in keine deutsche Steuerklasse eingereiht sind, ihr Elterngeld nach den Richtlinien mit den dort tatsächlich gezahlten Steuern berechnen lassen.

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