Beim Elterngeld kommt es nicht darauf an, woher du kommst. Entscheidend ist, ob du in Deutschland legal lebst und arbeitest. Wenn du einen Aufenthaltstitel hast, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, hast du in der Regel auch Anspruch auf Elterngeld.
Wenn du Staatsangehörige:r eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Landes (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz bist, hast du automatisch vollen Anspruch auf Elterngeld, sobald du in Deutschland wohnst und arbeitest. Es gilt das Freizügigkeitsgesetz, kein zusätzlicher Nachweis nötig.
Für Drittstaaten-Angehörige hängt der Anspruch vom Aufenthaltstitel ab. Berechtigend sind unter anderem:
Nicht berechtigend sind in der Regel: Studienvisum (§ 16), Sprachkursvisum, kurzzeitige Aufenthaltserlaubnisse ohne Erwerbserlaubnis.
Wichtig: Wenn du erst kürzlich nach Deutschland gezogen bist, kann dein Elterngeld niedriger ausfallen. Der Grund: Es basiert auf deinem Einkommen der 12 Monate vor der Geburt. Monate, in denen du noch nicht in Deutschland Einkommen hattest, werden mit 0 € angesetzt, das senkt den Durchschnitt.
Mindestbetrag von 300 € pro Monat bekommst du aber immer, auch wenn du vorher gar nicht hier gearbeitet hast.
Welche Aufenthaltstitel berechtigen?
§ 1 Abs. 7 BEEG regelt, welche Aufenthaltstitel berechtigen
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