Deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung. Bei Drittstaatsangehörigen reicht aber auch die Kurzform „Arbeit erlaubt“ nicht für jede Konstellation aus. Entscheidend ist, welcher Aufenthaltstitel vorliegt und welcher Fall aus § 1 Abs. 7 BEEG dazu passt.
Für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige gilt nicht die Aufenthaltstitel-Liste aus § 1 Abs. 7 BEEG. Trotzdem werden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Wenn Wohnen und Arbeiten auf mehrere Staaten verteilt sind, können zusätzlich europäische Koordinierungsregeln bestimmen, welches Land zuerst zahlt.
Direkt genannt sind unter anderem Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte und Beschäftigungsduldung. Viele Aufenthaltserlaubnisse zählen, wenn sie für mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit erlauben oder erlaubt haben.
Für Studien- und Anerkennungstitel, bestimmte humanitäre Titel sowie einzelne vorübergehende Aufenthaltszwecke enthält das Gesetz Sonderregeln oder Ausschlüsse. Deshalb sollte die konkrete Rechtsgrundlage auf dem Dokument geprüft werden.
Einkommen aus dem Ausland zählt für die Höhe nicht in jedem Fall. Maßgeblich sind unter anderem Staat, Besteuerung und Einkommensart. Fehlendes anrechenbares Erwerbseinkommen kann deshalb zu einem niedrigeren Betrag führen.
Wenn du die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst, bleibt auch ohne berücksichtigtes Einkommen der Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld.
Welche Aufenthaltstitel berechtigen?
§ 1 Abs. 7 BEEG regelt, welche Aufenthaltstitel berechtigen
WeiterlesenBlaue Karte EU
Die Blaue Karte erfüllt die zusätzliche Aufenthaltstitel-Voraussetzung
WeiterlesenDie 175.000-Euro-Grenze
Grenze liegt bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen (zvE), nicht Netto
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