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Beamtinnen nach der Geburt, Soldat:innen, Landwirt:innen und Tagespflegepersonen

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Beamtinnen und Soldatinnen bekommen ihre Bezüge in der Schutzfrist nach der Geburt weiter. Diese werden voll auf das Elterngeld angerechnet, und die Monate gelten als Basiselterngeld-Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4 BEEG).
  • •Bei ihnen werden Schutzfrist-Monate vor der Geburt im Bemessungszeitraum nicht übersprungen, weil die Bezüge unverändert weiterlaufen.
  • •Monate mit Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes und früherem Zivildienst werden im Bemessungszeitraum übersprungen (§ 2b Abs. 1 BEEG).
  • •Landwirt:innen werden wie Selbstständige nach ihrem Gewinn bemessen, auf Basis des letzten abgeschlossenen Steuerjahres (§ 2b Abs. 2 BEEG).
  • •Geeignete Tagespflegepersonen können mehr als 32 Wochenstunden arbeiten und trotzdem Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BEEG).

Beamtinnen: Bezüge in der Schutzfrist nach der Geburt

Bei Beamtinnen und Soldatinnen laufen die Bezüge in der Schutzfrist nach der Geburt unverändert weiter. Für das Elterngeld werden diese Bezüge ab dem Tag der Geburt wie Mutterschaftsleistungen behandelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG):

  • •Sie werden voll auf das Elterngeld angerechnet. Der Freibetrag von 300 € gilt nicht (§ 3 Abs. 2 BEEG).
  • •Diese Lebensmonate gelten als Monate, in denen die Mutter Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG).

In der Praxis wird für diese Wochen wenig oder kein Elterngeld gezahlt, und trotzdem verbrauchen sie Basiselterngeld-Monate.

Schutzfrist vor der Geburt wird nicht übersprungen

Bei Angestellten werden Monate mit Mutterschutz vor der Geburt beim Bemessungszeitraum übersprungen. Bei Beamtinnen und Soldatinnen nicht, weil ihre Bezüge unverändert weiterlaufen und es keinen Einkommensverlust auszugleichen gibt. Das ergibt sich aus den Richtlinien zu § 2b Abs. 1 BEEG.

Soldat:innen und Wehrdienst

Kalendermonate, in denen du Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem früheren Zivildienstgesetz geleistet hast, werden beim Bemessungszeitraum übersprungen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BEEG). Der Zeitraum rutscht dann weiter zurück. Ist es für dich günstiger, diese Monate mitzuzählen, kannst du das beantragen (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG).

Ob eine bestimmte Dienstform unter diese Regel fällt, entscheidet die Elterngeldstelle. Bring deine Dienstnachweise mit. Für die Elternzeit von Soldat:innen gelten eigene Regeln, frag bei deiner Personalstelle nach.

Landwirt:innen

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zählen wie Einkünfte aus Gewerbe oder selbstständiger Arbeit zu den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 BEEG). Bemessungszeitraum sind die Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt zugrunde liegen (§ 2b Abs. 2 BEEG). Hat dein Betrieb ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, wird der Gewinn zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufgeteilt.

  • •Mutterschaftsgeld aus der landwirtschaftlichen Krankenversicherung wird wie jedes Mutterschaftsgeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG).
  • •Lag eine Schutzfrist oder Mutterschaftsgeld im maßgeblichen Jahr, kannst du beantragen, dass das Jahr davor zählt.
  • •Die 32-Stunden-Grenze gilt auch für die Arbeit im Betrieb.
  • •Bei Landwirt:innen mit Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) lassen die Richtlinien zu, die Einkommensminderung für Partnermonate über Ausgaben für Hilfe im Betrieb nachzuweisen, etwa an Angehörige, Nachbarschaftshilfe, Maschinenringe oder Lohnunternehmen.

Tagespflegepersonen

Tagespflegepersonen, die nach §§ 23 und 43 SGB VIII geeignet sind, gelten nicht als voll erwerbstätig, auch wenn sie mehr als 32 Wochenstunden arbeiten (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BEEG). Voraussetzung ist, dass sie nicht mehr Kinder in Tagespflege betreuen als erlaubt. Eigene Kinder zählen dabei nicht mit.

  • •Das Einkommen aus der Tagespflege wird trotzdem wie jedes andere Einkommen angerechnet.
  • •Hast du zusätzlich einen anderen Job, werden die Stunden addiert, die Tagespflege zählt dabei mit höchstens 32 Stunden.
  • •Den Partnerschaftsbonus kannst du laut Broschüre des Bundesfamilienministeriums bekommen, wenn du mindestens 24 Wochenstunden in der Tagespflege arbeitest und höchstens 5 Kinder betreust. Nachweis über deine Betreuungsverträge.
  • •Die 32-Stunden-Grenze für die Elternzeit gilt für geeignete Tagespflegepersonen nicht (§ 15 Abs. 4 BEEG).

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