Bei Beamtinnen und Soldatinnen laufen die Bezüge in der Schutzfrist nach der Geburt unverändert weiter. Für das Elterngeld werden diese Bezüge ab dem Tag der Geburt wie Mutterschaftsleistungen behandelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG):
In der Praxis wird für diese Wochen wenig oder kein Elterngeld gezahlt, und trotzdem verbrauchen sie Basiselterngeld-Monate.
Bei Angestellten werden Monate mit Mutterschutz vor der Geburt beim Bemessungszeitraum übersprungen. Bei Beamtinnen und Soldatinnen nicht, weil ihre Bezüge unverändert weiterlaufen und es keinen Einkommensverlust auszugleichen gibt. Das ergibt sich aus den Richtlinien zu § 2b Abs. 1 BEEG.
Kalendermonate, in denen du Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem früheren Zivildienstgesetz geleistet hast, werden beim Bemessungszeitraum übersprungen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BEEG). Der Zeitraum rutscht dann weiter zurück. Ist es für dich günstiger, diese Monate mitzuzählen, kannst du das beantragen (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG).
Ob eine bestimmte Dienstform unter diese Regel fällt, entscheidet die Elterngeldstelle. Bring deine Dienstnachweise mit. Für die Elternzeit von Soldat:innen gelten eigene Regeln, frag bei deiner Personalstelle nach.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zählen wie Einkünfte aus Gewerbe oder selbstständiger Arbeit zu den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 BEEG). Bemessungszeitraum sind die Gewinnermittlungszeiträume, die dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt zugrunde liegen (§ 2b Abs. 2 BEEG). Hat dein Betrieb ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, wird der Gewinn zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufgeteilt.
Tagespflegepersonen, die nach §§ 23 und 43 SGB VIII geeignet sind, gelten nicht als voll erwerbstätig, auch wenn sie mehr als 32 Wochenstunden arbeiten (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BEEG). Voraussetzung ist, dass sie nicht mehr Kinder in Tagespflege betreuen als erlaubt. Eigene Kinder zählen dabei nicht mit.
Beamte
Beamte haben vollen Elterngeld-Anspruch wie Angestellte
WeiterlesenMehrere Jobs
Alle Erwerbstätigkeiten zählen für die 32-Stunden-Grenze zusammen
WeiterlesenAusländische Leistungen
Leistungen aus dem Ausland oder von internationalen Organisationen, die dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbar sind, werden voll auf das deutsche Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG).
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