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Elterngeld, Unterhalt, Rente und Arbeitslosenversicherung

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Gegenüber minderjährigen Kindern zählt dein ganzes Elterngeld beim Unterhalt als Einkommen (§ 11 BEEG mit § 1603 Abs. 2 BGB).
  • •Bei anderen Unterhaltspflichten bleiben 300 € Basiselterngeld (150 € ElterngeldPlus) im Monat außen vor. Nur der Rest zählt.
  • •Für die ersten drei Jahre nach der Geburt bekommt ein Elternteil Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente gutgeschrieben, 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat (§§ 56, 70 SGB VI).
  • •Die Erziehung eines Kindes unter 3 hält dich in der Arbeitslosenversicherung, wenn du direkt davor versichert warst oder eine Leistung wie Arbeitslosengeld bekommen hast (§ 26 Abs. 2a SGB III).
  • •Elternzeit nach dem dritten Geburtstag baut keine Arbeitslosenversicherung auf. Frag bei der Arbeitsagentur nach der freiwilligen Weiterversicherung.

Elterngeld und Unterhalt

Musst du Unterhalt zahlen, kommt es auf dein Einkommen an, und Elterngeld kann dazu zählen. § 11 BEEG regelt das:

  • •Bei den meisten Unterhaltspflichten zählt Elterngeld erst oberhalb von 300 € im Monat (150 € beim ElterngeldPlus). Bei Zwillingen verdoppeln sich die Beträge, bei Drillingen verdreifachen sie sich.
  • •Diese Freibeträge gelten nicht gegenüber deinen minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern unter 21, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 BGB). Für sie zählt dein volles Elterngeld.
  • •Sie gelten außerdem nicht in einigen Sonderfällen des Familienrechts (§ 1361 Abs. 3, § 1579 und § 1611 Abs. 1 BGB).

Wie viel Unterhalt in deinem Fall geschuldet ist, ist eine familienrechtliche Frage, nicht eine der Elterngeldstelle.

Rentenpunkte für die Kindererziehung

Für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes schreibt die gesetzliche Rentenversicherung eine Kindererziehungszeit gut. Sie beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten (§ 56 SGB VI). Dafür musst du weder Elternzeit nehmen noch Elterngeld beziehen.

  • •Wert: 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat, also rund ein Punkt pro Jahr (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Ein Punkt entspricht einem Jahr mit Durchschnittsverdienst. Arbeitest du nebenbei, kommt die Gutschrift zu deinen eigenen Beiträgen dazu, bis zu einer Obergrenze.
  • •Wer sie bekommt: nur ein Elternteil, der das Kind erzogen hat. Erzieht ihr gemeinsam, könnt ihr per gemeinsamer Erklärung wählen. Sie wirkt für die Zukunft und bis zu zwei Monate zurück. Ohne Erklärung geht sie an den Elternteil, der überwiegend erzogen hat, sonst an die Mutter.
  • •Wo: Die Erziehung muss in Deutschland stattfinden oder ein Auslandsaufenthalt muss gleichgestellt sein, etwa bei Pflichtbeiträgen dort.
  • •Ausnahmen: Eltern mit einem gleichwertigen Versorgungssystem, etwa Beamte mit Beamtenversorgung, sind ausgeschlossen.
  • •Zweites Kind: Wird während der Zeit ein weiteres Kind geboren, verlängern sich die Zeiten um die überlappenden Monate.

Die Gutschrift kommt nicht automatisch. Beantrage die Feststellung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung.

Arbeitslosenversicherung während der Kindererziehung

Solange du ein Kind unter 3 erziehst, bleibst du in der Arbeitslosenversicherung, wenn (§ 26 Abs. 2a SGB III):

  • •du unmittelbar davor versicherungspflichtig warst oder eine laufende Leistung wie Arbeitslosengeld bekommen hast und
  • •du mit dem Kind normalerweise in Deutschland lebst (oder im Ausland, wenn du Anspruch auf deutsches Kindergeld hast).

Das gilt für dein eigenes Kind oder das Kind deines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Erziehen mehrere Personen das Kind, ist nur die Person so versichert, der die Kindererziehungszeit in der Rente zugeordnet ist. Bist du ohnehin versichert, etwa durch Teilzeitarbeit, brauchst du diese Regel nicht.

Warum das wichtig ist: Für Arbeitslosengeld brauchst du später mindestens 12 Monate Versicherung innerhalb der 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit (§§ 142, 143 SGB III). Die Erziehung vor dem dritten Geburtstag hilft dir, diese Zeit zu erreichen.

Elternzeit nach dem dritten Geburtstag zählt nicht. Nimmst du nach dem dritten Geburtstag mehr als 18 Monate Elternzeit, erreichst du danach die 12 Monate nicht. Frag rechtzeitig bei deiner Arbeitsagentur nach der freiwilligen Weiterversicherung (Versicherungspflicht auf Antrag).

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