Bei ausländischen Eltern zählen Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und manchmal gleich mehrere Länder. Genau deshalb reicht die Frage ‚Welches Visum hast du?‘ oft nicht aus.


Eine deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht nötig. Zuerst gelten dieselben Voraussetzungen wie für andere Eltern: Du lebst mit deinem Kind in einem Haushalt, betreust und erziehst es selbst, lebst grundsätzlich in Deutschland und arbeitest während des Bezugs im Durchschnitt höchstens 32 Stunden pro Woche. Außerdem darf das maßgebliche zu versteuernde Einkommen die Grenze von 175.000 Euro nicht überschreiten.
Bei ausländischen Eltern kommt eine weitere Prüfung hinzu. Für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige gelten europäische Koordinierungsregeln. Bei Drittstaatsangehörigen prüft die Elterngeldstelle den Aufenthaltstitel.
Die ehrliche Kurzfassung: Viele Expats haben Anspruch. Aber ‚legal in Deutschland‘ oder eine Anmeldung allein beantwortet die Frage noch nicht.
Staatsangehörige der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen, wenn sie hier wohnen oder arbeiten. Das bedeutet nicht, dass keine Nachweise nötig sind. Wohnsitz, Haushalt, Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls Leistungen aus einem anderen Land müssen trotzdem belegt werden.
Sobald ein Elternteil in einem anderen europäischen Staat arbeitet oder dort Familienleistungen bezieht, wird geprüft, welches Land vorrangig zahlt. Das andere Land kann gegebenenfalls nur einen Unterschiedsbetrag leisten. Diese Reihenfolge richtet sich nach Arbeit und Wohnort des Kindes, nicht danach, wo der Antrag zuerst gestellt wird.
Für britische Staatsangehörige kann das Aufenthaltsdokument-GB relevant sein. Bei späterer Einreise gelten grundsätzlich die Regeln für Drittstaatsangehörige.
§ 1 Absatz 7 BEEG nennt unter anderem die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die Blaue Karte EU sowie ICT- und Mobiler-ICT-Karten. Auch bestimmte Aufenthaltserlaubnisse können berechtigen, wenn sie für mindestens 6 Monate eine Erwerbstätigkeit erlauben oder erlaubt haben. Für einzelne Aufenthaltszwecke gelten zusätzliche Bedingungen oder Ausschlüsse.
Eine Beschäftigungsduldung kann berechtigen. Eine gewöhnliche Duldung oder Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens reicht grundsätzlich nicht. Bei Studium, Anerkennung ausländischer Qualifikationen oder Arbeitssuche kann es darauf ankommen, ob du tatsächlich arbeitest, Elternzeit nimmst oder bestimmte laufende Leistungen beziehst.
Deshalb ist eine Liste mit ‚Visum ja/nein‘ schnell falsch. Maßgeblich sind Rechtsgrundlage, Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmungen auf deinem Dokument.
| Erste Einordnung | Was die Stelle sehen will | |
|---|---|---|
| Blaue Karte EU | grundsätzlich erfasst | Karte und Gültigkeit |
| Niederlassung / Daueraufenthalt-EU | grundsätzlich erfasst | Aufenthaltsdokument |
| Befristete Aufenthaltserlaubnis | genauen Titel prüfen | Rechtsgrundlage und Nebenbestimmungen |
| Studium / Arbeitssuche | Erwerbsstatus und Ausschlüsse prüfen | Titel plus Nachweis der aktuellen Situation |
| Gestattung oder gewöhnliche Duldung | grundsätzlich kein Anspruch | gegebenenfalls Beschäftigungsduldung prüfen |
Für die Höhe des Elterngeldes wird ausländisches Erwerbseinkommen nur berücksichtigt, wenn es in einem Staat der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versteuert wird. Einkommen aus anderen Staaten kann bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben; ein Anspruch auf den Mindestbetrag kann trotzdem bestehen.
Das ist etwas anderes als ‚nur deutsches Einkommen zählt‘. Ein Gehalt aus Frankreich oder der Schweiz kann relevant sein, ein Gehalt aus den USA unter Umständen nicht. Entscheidend ist die steuerliche Zuordnung des Einkommens, nicht nur der Sitz des Arbeitgebers.
Bei Angestellten und Selbstständigen gelten außerdem unterschiedliche Bemessungszeiträume. Auch Mischeinkünfte können den Zeitraum verändern.
Lebst du in Deutschland und arbeitest in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz, sind Familienleistungen häufig zuerst im Beschäftigungsstaat zu prüfen. Arbeiten beide Eltern in verschiedenen Ländern, kann der Wohnort des Kindes die Rangfolge verändern. Deutschland zahlt dann gegebenenfalls nur einen Unterschiedsbetrag.
Eine weitere Sonderregel gilt bei einer vorübergehenden Entsendung aus Deutschland ins Ausland: Bleibt der Entgeltanspruch gegen den deutschen Arbeitgeber bestehen und gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht, kann Elterngeld möglich bleiben. Eine Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland ist nicht einfach der umgekehrte Fall.
Remote-Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber muss ebenfalls einzeln geprüft werden. Wohnsitz, Steuerpflicht, Sozialversicherung und Ort der tatsächlichen Arbeit können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Neben den üblichen Antragsunterlagen können je nach Fall hinzukommen:
Nicht jede Elterngeldstelle verlangt automatisch eine beglaubigte Übersetzung jedes Dokuments. Kläre bei wichtigen ausländischen Urkunden vorher, welche Form akzeptiert wird. Bei abweichenden Schreibweisen deines Namens hilft eine kurze Erklärung mit passenden Nachweisen.
Eine Fiktionsbescheinigung sollte zusammen mit dem bisherigen Titel eingereicht werden. Ob sie den benötigten Status fortführt, hängt von ihrer Rechtsgrundlage ab – nicht allein vom Wort ‚Fiktionsbescheinigung‘.
Bei einem einfachen Fall reicht oft der normale Antrag plus Kopie des Aufenthaltstitels. Sobald Einkommen, Arbeit oder Leistungen aus mehreren Ländern zusammenkommen, dauert die Prüfung meist länger und die Stelle fragt eher nach.
Bereite die Länder- und Einkommensgeschichte chronologisch vor: Wo hast du gewohnt, gearbeitet und Steuern gezahlt? Welche Familienleistung wurde wo beantragt oder bewilligt? Diese Übersicht beantwortet mehr als ein Stapel unsortierter Dokumente.
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Erst den Fall verstehen. Dann den Antrag ausfüllen.
Basierend auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und den offiziellen Leitlinien des BMFSFJ (28. Auflage, Oktober 2025). Geprüft von Elterngeld Help, August 2026.
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