Aufenthaltstitel, die ausdrücklich nur zu Studium, Sprachkurs, Ausbildung oder vorübergehenden Zwecken erteilt wurden, sind in der Regel ausgeschlossen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit erlauben.
Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte humanitäre Aufenthaltserlaubnisse (§§ 22, 23, 23a, 24, 25 Abs. 3-5 AufenthG), bei denen oft zusätzliche Voraussetzungen wie Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland verlangt werden.
Wenn du eine Verlängerung deines Aufenthaltstitels rechtzeitig vor Ablauf beantragst, erhältst du eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, dein alter Titel gilt fort, der Elterngeld-Anspruch läuft lückenlos weiter.
Vorsicht: Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion, du hattest vorher gar keinen Titel) berechtigt nicht zum Elterngeld. Reiche die Verlängerung also unbedingt rechtzeitig vor Ablauf ein.
Geprüft wird für jeden Lebensmonat einzeln: zu Beginn des Monats muss ein gültiger, berechtigender Titel vorliegen. Läuft dein Titel mitten im Bezug aus und der neue ist noch nicht da, kann der Anspruch für die betroffenen Monate kippen, mit der oben genannten Fiktionsbescheinigung lässt sich das verhindern.
Unser kostenloser Guide führt dich Schritt für Schritt durch.
Zum kostenlosen Guide →