Auch bei einem passenden Titel müssen die übrigen Elterngeld-Voraussetzungen erfüllt sein.
Für Aufenthaltserlaubnisse zum Studium, zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder zur Arbeitssuche gelten je nach genauer Vorschrift Ausschlüsse oder Zusatzbedingungen. Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder laufende Leistungen nach dem SGB III können dabei entscheidend sein.
Auch bei bestimmten humanitären Aufenthaltserlaubnissen kommt es auf zusätzliche Voraussetzungen an, etwa Erwerbstätigkeit, Elternzeit, SGB-III-Leistungen oder eine gesetzliche Mindestaufenthaltsdauer.
Beantragst du die Verlängerung oder einen anderen Titel vor Ablauf deines bisherigen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Titel nach § 81 Abs. 4 AufenthG grundsätzlich bis zur Entscheidung fort. Das kann auch die bisherige Elterngeld-Berechtigung erhalten.
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG vermittelt grundsätzlich nicht dieselbe Wirkung. Die BEEG-Richtlinien nennen allerdings besondere Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Fälle mit künftigem §-24-Titel. Entscheidend ist deshalb der genaue Eintrag auf der Bescheinigung.
Die Aufenthaltssituation muss für den jeweiligen Bezugszeitraum nachgewiesen sein. Läuft dein Titel während des Bezugs aus, solltest du den Verlängerungsantrag und die Fiktionsbescheinigung direkt an die Elterngeldstelle weitergeben.
Verlass dich nicht nur auf die Überschrift des Titels. Relevant sind die Rechtsgrundlage, die erlaubte Erwerbstätigkeit und mögliche Zusatzbedingungen aus § 1 Abs. 7 BEEG.
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