Normalerweise gibt es Elterngeld nur für das eigene Kind. Mutter ist immer die Frau, die das Kind geboren hat. Rechtlicher Vater ist, wer bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Biologischer Vater zu sein reicht allein nicht.
Für einige Personen, die (noch) nicht rechtlicher Elternteil sind, schafft § 1 Abs. 3 BEEG einen eigenen Anspruch. Alle anderen Voraussetzungen gelten trotzdem: Wohnsitz in Deutschland, Zusammenleben mit dem Kind, eigene Betreuung und höchstens 32 Wochenstunden Arbeit.
Nimmst du das Kind deines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in deinen Haushalt auf, kannst du Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BEEG). Das gilt für Kinder aus einer früheren Beziehung und für außerhalb der Ehe geborene Kinder. Es hilft auch verheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren: Die Ehefrau der Geburtsmutter kann über diese Regel beantragen.
Du brauchst die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Lebt das Kind in zwei Haushalten, muss es mindestens ein Drittel der Zeit bei dir leben.
Unverheiratete Partner:innen des Elternteils sind nicht erfasst. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und ohne rechtliche Elternschaft gibt es keinen Anspruch.
Manchmal hat ein Vater die Vaterschaft schon anerkannt, die Anerkennung kann aber noch nicht wirksam werden, zum Beispiel weil die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Oder er hat beim Familiengericht die Feststellung der Vaterschaft beantragt, und das Gericht hat noch nicht entschieden. In beiden Fällen kann er schon Elterngeld bekommen, wenn er mit dem Kind zusammenlebt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG).
Endet das Verfahren ohne Vaterschaft, entfällt der Anspruch für die Zukunft. Bereits gezahlte Monate werden allein deshalb nicht zurückgefordert.
Stiefeltern, Väter vor wirksamer Anerkennung und nicht sorgeberechtigte Elternteile bekommen Elterngeld nur, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt (§ 4d Satz 2 BEEG). Das gilt auch für einen Vater mit anerkannter Vaterschaft, aber ohne Sorgerecht.
Könnt ihr euch nicht einigen, wer welche Monate nimmt, entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil allein. Eine hälftige Aufteilung gibt es dann nicht (§ 5 Abs. 3 BEEG).
Die üblichen Grenzen gelten für alle zusammen: 12 Monate Basiselterngeld, plus 2 Partnermonate bei Einkommensminderung, plus Partnerschaftsbonus (§ 4d Satz 1 BEEG). Nimmt eine Person 4 Monate und gibt es keine Partnermonate, bleiben für alle anderen 8 Monate.
Für die Einkommensgrenze von 175.000 € werden die zu versteuernden Einkommen beider berechtigten Personen zusammengezählt, auch wenn eine davon als Stiefelternteil oder als Vater vor wirksamer Anerkennung beantragt (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG).
Wer hat Anspruch?
4 Grundvoraussetzungen: in Deutschland leben, mit dem Kind wohnen, es selbst betreuen, max. 32 Stunden pro Woche arbeiten
WeiterlesenEinkommensgrenze
Grenze liegt bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen (zvE), nicht Netto
WeiterlesenElterngeld für Ausländer
Du brauchst keine deutsche Staatsangehörigkeit
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