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Stiefeltern und Väter vor wirksamer Vaterschaftsanerkennung: Wer Elterngeld bekommt

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Wer das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in den Haushalt aufnimmt, kann Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEEG).
  • •Ein Vater, dessen Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über dessen Vaterschaftsfeststellung das Gericht noch nicht entschieden hat, kann schon beantragen, wenn er mit dem Kind zusammenlebt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BEEG).
  • •In diesen Fällen und bei nicht sorgeberechtigten Elternteilen muss der sorgeberechtigte Elternteil schriftlich zustimmen (§ 4d BEEG).
  • •Unverheiratete Partner:innen, die nicht rechtlicher Elternteil sind, haben keinen Anspruch.
  • •Alle teilen sich dieselben Monate. Zusätzliche Monate entstehen dadurch nicht.

Wer als Elternteil gilt

Normalerweise gibt es Elterngeld nur für das eigene Kind. Mutter ist immer die Frau, die das Kind geboren hat. Rechtlicher Vater ist, wer bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Biologischer Vater zu sein reicht allein nicht.

Für einige Personen, die (noch) nicht rechtlicher Elternteil sind, schafft § 1 Abs. 3 BEEG einen eigenen Anspruch. Alle anderen Voraussetzungen gelten trotzdem: Wohnsitz in Deutschland, Zusammenleben mit dem Kind, eigene Betreuung und höchstens 32 Wochenstunden Arbeit.

Stiefeltern: das Kind deines Ehegatten

Nimmst du das Kind deines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in deinen Haushalt auf, kannst du Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BEEG). Das gilt für Kinder aus einer früheren Beziehung und für außerhalb der Ehe geborene Kinder. Es hilft auch verheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren: Die Ehefrau der Geburtsmutter kann über diese Regel beantragen.

Du brauchst die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Lebt das Kind in zwei Haushalten, muss es mindestens ein Drittel der Zeit bei dir leben.

Unverheiratete Partner:innen des Elternteils sind nicht erfasst. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und ohne rechtliche Elternschaft gibt es keinen Anspruch.

Väter, deren Vaterschaft noch nicht wirksam ist

Manchmal hat ein Vater die Vaterschaft schon anerkannt, die Anerkennung kann aber noch nicht wirksam werden, zum Beispiel weil die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Oder er hat beim Familiengericht die Feststellung der Vaterschaft beantragt, und das Gericht hat noch nicht entschieden. In beiden Fällen kann er schon Elterngeld bekommen, wenn er mit dem Kind zusammenlebt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG).

  • Was die Elterngeldstelle erwartet:
  • •Nachweis, dass das Anerkennungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet ist
  • •Die Verzögerung liegt nur an der Bearbeitungsdauer, ohne Anzeichen, dass die Anerkennung scheitert
  • •Laufende Information über den Stand des Verfahrens während des Bezugs

Endet das Verfahren ohne Vaterschaft, entfällt der Anspruch für die Zukunft. Bereits gezahlte Monate werden allein deshalb nicht zurückgefordert.

Die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Stiefeltern, Väter vor wirksamer Anerkennung und nicht sorgeberechtigte Elternteile bekommen Elterngeld nur, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt (§ 4d Satz 2 BEEG). Das gilt auch für einen Vater mit anerkannter Vaterschaft, aber ohne Sorgerecht.

  • •Die Zustimmung muss schriftlich sein. Eine Unterschrift auf dem Antrag der anderen Person reicht.
  • •Sie kann für den ganzen Zeitraum oder nur für einzelne Monate gelten.
  • •Sie kann jederzeit schriftlich gegenüber der Elterngeldstelle widerrufen werden. Der Anspruch der anderen Person endet dann mit Ablauf des laufenden Lebensmonats.
  • •Der allein sorgeberechtigte Elternteil braucht niemandes Zustimmung, auch nicht, wenn er alle Monate allein nimmt.

Könnt ihr euch nicht einigen, wer welche Monate nimmt, entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil allein. Eine hälftige Aufteilung gibt es dann nicht (§ 5 Abs. 3 BEEG).

Habt ihr das Sorgerecht gemeinsam, frag vor dem Einreichen bei deiner Elterngeldstelle, wessen Unterschrift sie braucht.

Dieselben Monate, dieselbe Einkommensgrenze

Die üblichen Grenzen gelten für alle zusammen: 12 Monate Basiselterngeld, plus 2 Partnermonate bei Einkommensminderung, plus Partnerschaftsbonus (§ 4d Satz 1 BEEG). Nimmt eine Person 4 Monate und gibt es keine Partnermonate, bleiben für alle anderen 8 Monate.

Für die Einkommensgrenze von 175.000 € werden die zu versteuernden Einkommen beider berechtigten Personen zusammengezählt, auch wenn eine davon als Stiefelternteil oder als Vater vor wirksamer Anerkennung beantragt (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG).

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