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Steuerfreie Zuschläge, Sachbezüge und Dienstwagen: Was beim Elterngeld zählt

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Elterngeld richtet sich nach laufendem, steuerpflichtigem Arbeitslohn. Steuerfreie Einnahmen zählen nicht.
  • •Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Trinkgelder, steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge erhöhen dein Elterngeld nicht.
  • •Steuerpflichtige Sachbezüge wie die private Nutzung eines Dienstwagens zählen vor der Geburt als laufender Arbeitslohn (§ 2c Abs. 1 BEEG).
  • •Behältst du den Dienstwagen im Elterngeldbezug, gilt das in diesen Monaten als Einkommen, außer du gibst ihn für den ganzen Lebensmonat zurück.
  • •Einmalzahlungen wie 13. Gehalt oder Jahresbonus zählen nie.

Der Grundsatz

Bei Angestellten zählen die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit „in Geld oder Geldeswert“ (§ 2c Abs. 1 BEEG), so wie sie in deinen Lohnabrechnungen stehen. Zwei Gruppen bleiben außen vor:

  • •Einmalzahlungen (sonstige Bezüge) wie 13. Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Provisionen oder Abfindungen. Entscheidend ist die steuerliche Behandlung in der Abrechnung.
  • •Steuerfreie Einnahmen nach §§ 3, 3a und 3b EStG. Steuerrechtlich sind sie keine Einkünfte, deshalb zählen sie auch beim Elterngeld nicht.

Steuerfreies, das dein Elterngeld nicht erhöht

Typische Beispiele:

  • •Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit sie nach § 3b EStG steuerfrei sind
  • •Trinkgelder
  • •Steuerfreie Reisekostenerstattungen
  • •Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) im steuerfreien Rahmen
  • •Private Nutzung von Dienst-PC oder Diensthandy
  • •Steuerfreie Pauschalen für Ehrenamt oder Übungsleitertätigkeit im gesetzlichen Rahmen

Nur der steuerfreie Teil fällt weg. Gehen Zuschläge über die steuerfreien Grenzen hinaus und werden als laufender Lohn versteuert, zählt dieser versteuerte Teil.

Pauschal versteuert ist nicht steuerfrei. Lohn aus einem Minijob zum Beispiel zählt beim Elterngeld, obwohl der Arbeitgeber ihn pauschal versteuert.

Dienstwagen und andere Sachbezüge vor der Geburt

Darfst du einen Dienstwagen privat nutzen, steht der steuerpflichtige Wert dieser Nutzung (geldwerter Vorteil) als laufender Lohn in deiner Abrechnung. Er zählt im Bemessungszeitraum mit und erhöht dein Elterngeld. Das gilt auch für andere laufende, steuerpflichtige Sachbezüge.

Was du selbst für den Wagen zahlst, etwa eine monatliche Zuzahlung oder selbst getragenen Sprit, mindert den steuerpflichtigen Wert. Ein Gehaltsverzicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung mindert ihn nicht.

Den Dienstwagen im Elterngeldbezug behalten

Arbeitest du im Elterngeldbezug nicht, ist dein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in diesen Monaten normalerweise 0 €. Ausnahme sind Leistungen, die ohne Arbeit weiterlaufen: Die private Nutzung des Dienstwagens oder eine steuerpflichtige Homeoffice-Pauschale zählen in diesen Lebensmonaten weiter als Einkommen.

Der Monat wird dann zum Monat mit Einkommen, und dein Elterngeld sinkt um deine Ersatzrate (65 bis 100 Prozent) des Elterngeld-Nettos, das auf diesen Vorteil entfällt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Für einen Lebensmonat zählt der Dienstwagen nicht, wenn du ihn deinem Arbeitgeber für diesen ganzen Lebensmonat zurückgibst. Dafür brauchst du eine gesonderte Bestätigung des Arbeitgebers.

Entscheide vor der Geburt über den Wagen. Vergleiche den Wert der Nutzung mit dem Elterngeld, das du verlierst, und denk daran: Monate mit Einkommen werden gemeinsam gemittelt.

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