Bei Angestellten zählen die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit „in Geld oder Geldeswert“ (§ 2c Abs. 1 BEEG), so wie sie in deinen Lohnabrechnungen stehen. Zwei Gruppen bleiben außen vor:
Typische Beispiele:
Nur der steuerfreie Teil fällt weg. Gehen Zuschläge über die steuerfreien Grenzen hinaus und werden als laufender Lohn versteuert, zählt dieser versteuerte Teil.
Darfst du einen Dienstwagen privat nutzen, steht der steuerpflichtige Wert dieser Nutzung (geldwerter Vorteil) als laufender Lohn in deiner Abrechnung. Er zählt im Bemessungszeitraum mit und erhöht dein Elterngeld. Das gilt auch für andere laufende, steuerpflichtige Sachbezüge.
Was du selbst für den Wagen zahlst, etwa eine monatliche Zuzahlung oder selbst getragenen Sprit, mindert den steuerpflichtigen Wert. Ein Gehaltsverzicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung mindert ihn nicht.
Arbeitest du im Elterngeldbezug nicht, ist dein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in diesen Monaten normalerweise 0 €. Ausnahme sind Leistungen, die ohne Arbeit weiterlaufen: Die private Nutzung des Dienstwagens oder eine steuerpflichtige Homeoffice-Pauschale zählen in diesen Lebensmonaten weiter als Einkommen.
Der Monat wird dann zum Monat mit Einkommen, und dein Elterngeld sinkt um deine Ersatzrate (65 bis 100 Prozent) des Elterngeld-Nettos, das auf diesen Vorteil entfällt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Für einen Lebensmonat zählt der Dienstwagen nicht, wenn du ihn deinem Arbeitgeber für diesen ganzen Lebensmonat zurückgibst. Dafür brauchst du eine gesonderte Bestätigung des Arbeitgebers.
Wie wird gerechnet?
Der Bemessungszeitraum hängt davon ab, ob du angestellt, selbstständig oder beides warst
WeiterlesenBemessungszeitraum
Angestellte: 12 Kalendermonate vor der Geburt (bei Müttern vor Mutterschutz)
WeiterlesenErsatzrate
Zwischen 1.000 € und 1.200 € Elterngeld-Netto beträgt die Ersatzrate 67 %
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