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Elternzeit: Urlaubsanspruch, Kündigung zum Ende und Großelternzeit

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Dein Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, aber nicht, wenn du in der Elternzeit bei ihm Teilzeit arbeitest (§ 17 Abs. 1 BEEG).
  • •Urlaub, den du vor der Elternzeit nicht genommen hast, verfällt nicht. Du bekommst ihn im Jahr der Rückkehr oder im Jahr danach (§ 17 Abs. 2 BEEG).
  • •Endet dein Arbeitsverhältnis in der Elternzeit oder direkt danach, muss der Arbeitgeber offenen Urlaub auszahlen (§ 17 Abs. 3 BEEG).
  • •Willst du genau zum Ende der Elternzeit kündigen, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 19 BEEG).
  • •Großeltern können Elternzeit für ein Enkelkind nehmen, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder in einer vor dem 18. Geburtstag begonnenen Ausbildung steckt. Elterngeld gibt es dafür nicht.

Darf dein Urlaub gekürzt werden?

Ja, wenn dein Arbeitgeber das will. Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit darf er deinen Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Gerechnet wird für jedes Kalenderjahr getrennt. Monate, die nur teilweise Elternzeit sind, zählen nicht.

Die Kürzung ist nicht erlaubt, wenn du während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit arbeitest.

Du hast 24 Urlaubstage im Jahr und nimmst Elternzeit vom 1. April bis 30. September. Das sind 6 volle Kalendermonate. Dein Arbeitgeber darf 6/12 von 24 Tagen kürzen, es bleiben 12 Tage für dieses Jahr.
Kurze Elternzeit-Abschnitte, die mitten im Monat beginnen, enthalten oft weniger volle Kalendermonate als gedacht. Zwei Monate vom 15. März bis 14. Mai enthalten nur einen vollen Kalendermonat (April).

Wenn du vorher zu viel Urlaub hattest

Hast du vor der Elternzeit mehr Urlaub bekommen, als dir nach der Kürzung zusteht, darf dein Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um diese zu viel gewährten Tage kürzen (§ 17 Abs. 4 BEEG).

Resturlaub verfällt nicht

Urlaub, den du vor der Elternzeit nicht genommen hast, muss dein Arbeitgeber dir nach der Elternzeit gewähren, im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr (§ 17 Abs. 2 BEEG). Die üblichen betrieblichen Verfallsregeln ändern daran nichts. Folgt direkt eine zweite Elternzeit, verlängert sich der Übertragungszeitraum entsprechend.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub auszahlen (§ 17 Abs. 3 BEEG).

Kündigen zum Ende der Elternzeit

Du kannst so kündigen, dass dein Arbeitsverhältnis genau mit dem Ende der Elternzeit endet. Dafür gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 19 BEEG). Deine schriftliche Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Elternzeit beim Arbeitgeber sein.

Verpasst du diesen Termin, kannst du nicht genau zum Ende der Elternzeit gehen. Kündigen kannst du trotzdem, mit der normalen Frist aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.

Dein Arbeitgeber darf dir während der Elternzeit nicht kündigen, außer in seltenen, von der Behörde genehmigten Fällen (§ 18 BEEG). Dieser Schutz hindert dich nicht daran, selbst zu kündigen. Dein Elterngeld hängt nicht an einem Arbeitsplatz und läuft weiter, solange du die Voraussetzungen erfüllst.

Elternzeit für Großeltern

Arbeitnehmer:innen können Elternzeit für ein Enkelkind nehmen, das mit ihnen in einem Haushalt lebt und das sie selbst betreuen, wenn ein Elternteil des Kindes (§ 15 Abs. 1a BEEG):

  • •minderjährig ist oder
  • •sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen hat und die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Großelternzeit geht nur für Zeiten, in denen kein Elternteil selbst Elternzeit nimmt. Jeder Großelternteil kann bis zu drei Jahre nehmen. Sie endet, wenn eine Voraussetzung wegfällt, zum Beispiel wenn der junge Elternteil 18 wird und keine solche Ausbildung macht oder die Ausbildung endet.

Mit der Großelternzeit gibt es kein Elterngeld. Großeltern und andere Verwandte bekommen Elterngeld nur, wenn die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen können (§ 1 Abs. 4 BEEG). Mehr dazu unter Schwere Krankheit oder Tod in der Familie.

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