Das Elterngeld hat eigene Regeln für schwere Krankheit und Tod. Sie sollen die Unterstützung der Familie sichern, wenn die geplante Betreuung nicht mehr funktioniert. Hier sind sie einfach erklärt. Die Elterngeldstelle entscheidet jeden Fall einzeln und verlangt meist ein ärztliches Attest oder andere Nachweise.
Ist die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich, kann der betreuende Elternteil wie ein alleinerziehender Elternteil beantragen (§ 4c Abs. 1 Nr. 3 BEEG). Typische Gründe sind schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod. Wirtschaftliche Gründe oder andere Verpflichtungen wie ein anspruchsvoller Job zählen nicht. Nachweis ist meist ein ärztliches Attest.
Das eigene Elterngeld eines Elternteils endet mit Ablauf des Lebensmonats, in dem er gestorben ist (§ 4 Abs. 2 BEEG). Der überlebende Elternteil kann die restlichen Monate und die Partnermonate nach den Regeln oben übernehmen.
Normalerweise lassen sich schon ausgezahlte Monate nicht mehr ändern. In Fällen besonderer Härte, etwa bei Tod oder schwerer Krankheit des Elternteils, der betreuen sollte, ist das erlaubt (§ 7 Abs. 2 BEEG). Rückwirkend geht eine Änderung trotzdem höchstens drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Änderungsantrag eingeht. Stell ihn deshalb so früh wie möglich.
Bist du in Elternzeit und musst sie wegen Tod oder schwerer Krankheit eines Elternteils oder Kindes vorzeitig beenden oder ändern, kann dein Arbeitgeber das nur innerhalb von vier Wochen, schriftlich und aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 3 BEEG).
Können die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 4 BEEG). Dazu gehören Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister, auch Halbgeschwister.
Bei einem alleinerziehenden Elternteil muss die Voraussetzung nur bei ihm vorliegen. Verwandte teilen sich dieselben Monate, die die Eltern gehabt hätten (§ 4d BEEG), und ihr Elterngeld richtet sich nach ihrem eigenen Einkommen. Als Arbeitnehmer:innen können sie für das Kind auch Elternzeit nehmen.
Dein Anspruch bleibt bestehen, wenn du die Betreuung aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufnehmen kannst oder unterbrechen musst (§ 1 Abs. 5 BEEG). Beispiele sind ein Krankenhausaufenthalt von dir oder dem Kind, eine Kur oder eine notwendige Prüfung. Mehr als 32 Stunden zu arbeiten ist kein solcher Grund.
Die Unterbrechung muss vorübergehend sein, nach den Richtlinien voraussichtlich höchstens drei Monate. Wird absehbar, dass sie länger dauert, oder dauert sie tatsächlich länger als drei Monate, endet der Anspruch mit Ablauf dieses Lebensmonats, nur für die Zukunft.
Es tut uns sehr leid, wenn du in dieser Situation bist. Elterngeld wird bis zum Ende des Lebensmonats gezahlt, in dem das Kind gestorben ist (§ 4 Abs. 2 BEEG). Für die Monate, in denen dein Kind gelebt hat, kannst du es weiterhin beantragen, im üblichen Rahmen von drei Lebensmonaten rückwirkend.
Adoption & Pflegekinder
Adoption und laufendes Adoptionsverfahren können anspruchsberechtigen; gewöhnliche Pflege allein grundsätzlich nicht.
WeiterlesenBeamtinnen, Soldat:innen, Landwirt:innen, Tagespflege
Beamtinnen und Soldatinnen bekommen ihre Bezüge in der Schutzfrist nach der Geburt weiter. Diese werden voll auf das Elterngeld angerechnet, und die Monate gelten als Basiselterngeld-Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4 BEEG).
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