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Schwere Krankheit oder Tod in der Familie: Was mit dem Elterngeld passiert

Elterngeld Help·Geprüft am 31. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • •Kann ein Elternteil das Kind wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung nicht betreuen oder ist gestorben, kann der andere Elternteil die Partnermonate allein nehmen (§ 4c Abs. 1 Nr. 3 BEEG), wenn sein Einkommen in zwei Monaten sinkt.
  • •In diesen Härtefällen können auch schon ausgezahlte Monate neu verteilt werden (§ 7 Abs. 2 BEEG).
  • •Können beide Eltern ihr Kind nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad wie Großeltern, Geschwister, Tanten und Onkel Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 4 BEEG).
  • •Kurze Unterbrechungen der Betreuung, etwa ein Krankenhausaufenthalt von bis zu etwa drei Monaten, beenden den Anspruch nicht (§ 1 Abs. 5 BEEG).
  • •Stirbt ein Kind, wird Elterngeld bis zum Ende des Lebensmonats gezahlt, in dem das Kind gestorben ist (§ 4 Abs. 2 BEEG).

Wenn sich plötzlich alles ändert

Das Elterngeld hat eigene Regeln für schwere Krankheit und Tod. Sie sollen die Unterstützung der Familie sichern, wenn die geplante Betreuung nicht mehr funktioniert. Hier sind sie einfach erklärt. Die Elterngeldstelle entscheidet jeden Fall einzeln und verlangt meist ein ärztliches Attest oder andere Nachweise.

Ein Elternteil kann das Kind nicht betreuen

Ist die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich, kann der betreuende Elternteil wie ein alleinerziehender Elternteil beantragen (§ 4c Abs. 1 Nr. 3 BEEG). Typische Gründe sind schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod. Wirtschaftliche Gründe oder andere Verpflichtungen wie ein anspruchsvoller Job zählen nicht. Nachweis ist meist ein ärztliches Attest.

  • Der betreuende Elternteil kann dann:
  • •die 2 Partnermonate zusätzlich nehmen, wenn sein Erwerbseinkommen in zwei Lebensmonaten sinkt, also bis zu 14 Monate Basiselterngeld
  • •Partnerschaftsbonus-Monate allein bekommen, wenn er in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten 24 bis 32 Wochenstunden arbeitet (§ 4c Abs. 2 BEEG)
  • •einen schon begonnenen Partnerschaftsbonus allein fortsetzen (§ 4b Abs. 4 BEEG)

Ein Elternteil ist gestorben

Das eigene Elterngeld eines Elternteils endet mit Ablauf des Lebensmonats, in dem er gestorben ist (§ 4 Abs. 2 BEEG). Der überlebende Elternteil kann die restlichen Monate und die Partnermonate nach den Regeln oben übernehmen.

Normalerweise lassen sich schon ausgezahlte Monate nicht mehr ändern. In Fällen besonderer Härte, etwa bei Tod oder schwerer Krankheit des Elternteils, der betreuen sollte, ist das erlaubt (§ 7 Abs. 2 BEEG). Rückwirkend geht eine Änderung trotzdem höchstens drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Änderungsantrag eingeht. Stell ihn deshalb so früh wie möglich.

Bist du in Elternzeit und musst sie wegen Tod oder schwerer Krankheit eines Elternteils oder Kindes vorzeitig beenden oder ändern, kann dein Arbeitgeber das nur innerhalb von vier Wochen, schriftlich und aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 3 BEEG).

Verwandte, die Elterngeld bekommen können

Können die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 4 BEEG). Dazu gehören Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister, auch Halbgeschwister.

  • Voraussetzungen:
  • •Die verwandte Person erfüllt die üblichen Voraussetzungen: Wohnsitz in Deutschland, Zusammenleben mit dem Kind, eigene Betreuung und höchstens 32 Wochenstunden Arbeit.
  • •Keine andere berechtigte Person, etwa ein Elternteil, Stiefelternteil oder Adoptivelternteil, nimmt Elterngeld in Anspruch.
  • •Eine wirtschaftliche Notlage allein reicht nicht. Eine Stellungnahme des Jugendamts oder ein ärztliches Attest kann nötig sein.

Bei einem alleinerziehenden Elternteil muss die Voraussetzung nur bei ihm vorliegen. Verwandte teilen sich dieselben Monate, die die Eltern gehabt hätten (§ 4d BEEG), und ihr Elterngeld richtet sich nach ihrem eigenen Einkommen. Als Arbeitnehmer:innen können sie für das Kind auch Elternzeit nehmen.

Betreuung für eine Weile unterbrochen

Dein Anspruch bleibt bestehen, wenn du die Betreuung aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufnehmen kannst oder unterbrechen musst (§ 1 Abs. 5 BEEG). Beispiele sind ein Krankenhausaufenthalt von dir oder dem Kind, eine Kur oder eine notwendige Prüfung. Mehr als 32 Stunden zu arbeiten ist kein solcher Grund.

Die Unterbrechung muss vorübergehend sein, nach den Richtlinien voraussichtlich höchstens drei Monate. Wird absehbar, dass sie länger dauert, oder dauert sie tatsächlich länger als drei Monate, endet der Anspruch mit Ablauf dieses Lebensmonats, nur für die Zukunft.

Ein Baby, das nach der Geburt im Krankenhaus bleibt, lebt trotzdem in deinem Haushalt, wenn du es regelmäßig besuchst und betreust und es nach der Entlassung zu dir kommt.

Wenn ein Kind stirbt

Es tut uns sehr leid, wenn du in dieser Situation bist. Elterngeld wird bis zum Ende des Lebensmonats gezahlt, in dem das Kind gestorben ist (§ 4 Abs. 2 BEEG). Für die Monate, in denen dein Kind gelebt hat, kannst du es weiterhin beantragen, im üblichen Rahmen von drei Lebensmonaten rückwirkend.

  • •Die Elternzeit endet spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG).
  • •Stirbt ein Zwilling, können beide Eltern trotzdem gleichzeitig Basiselterngeld beziehen, auch wenn sie erst nach dem Tod beantragen.
  • •Stirbt das Kind im ersten Monat des Partnerschaftsbonus, kann der Bonus ausnahmsweise für diesen einen Monat gezahlt werden.

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