Die Fristen sind schnell erklärt. Wer in dieser Zeit was bezahlt, hängt allerdings von Beschäftigung und Krankenversicherung ab.


Das Mutterschutzgesetz schützt Beschäftigte während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, nach der Geburt und in der Stillzeit. Es geht nicht nur um die Wochen rund um die Geburt. Der Arbeitgeber muss zuerst prüfen, ob der Arbeitsplatz sicher gestaltet werden kann. Erst wenn Anpassung oder Arbeitsplatzwechsel nicht reichen, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot infrage. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot ist noch einmal etwas anderes.
Drei Begriffe solltest du trennen:
Das Gesetz erfasst neben Arbeitnehmerinnen unter anderem auch Auszubildende und viele Studentinnen. Für Selbstständige gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften grundsätzlich nicht, weil es keinen Arbeitgeber gibt.
Vor der Geburt: Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Du darfst in dieser Zeit nur beschäftigt werden, wenn du dich ausdrücklich dazu bereit erklärst. Diese Erklärung kannst du jederzeit widerrufen.
Nach der Geburt: Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für 8 Wochen. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen. Das gilt auf Antrag auch, wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, wird die nicht genutzte Zeit vor der Geburt hinten angehängt.
Nach einer Fehlgeburt: Seit Juni 2025 gelten gestaffelte Schutzfristen: 2 Wochen ab der 13., 6 Wochen ab der 17. und 8 Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche. Die betroffene Person kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und diese Entscheidung später widerrufen. Für Totgeburten gelten eigene Regeln.
Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten setzt sich die Zahlung normalerweise aus zwei Teilen zusammen:
Das kommt dem bisherigen laufenden Netto häufig nahe. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni werden dabei aber nicht berücksichtigt. ‚Volles Gehalt‘ ist deshalb eine praktische Kurzform, keine Garantie für jeden Bestandteil der bisherigen Abrechnung.
Privat oder familienversicherte Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 210 Euro Mutterschaftsgeld insgesamt beim Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Ein Arbeitgeberzuschuss kann trotzdem bestehen; privates Krankentagegeld hängt vom Tarif ab.
Ein Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen wird anders bezahlt: Dann kann Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber zustehen.
Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der Arbeitsbedingungen anpassen oder einen Zuschuss zahlen muss. Ob während des Zeitraums rund um die Geburt Geld fließt, hängt deshalb vor allem von der Absicherung ab.
Die genaue Antwort steht nicht im Wort ‚selbstständig‘, sondern in deinem Versicherungsvertrag. Lass dir deshalb von der Krankenkasse oder PKV schriftlich bestätigen, welche Leistung ab welchem Tag vorgesehen ist.
Gesetzlich versicherte Beschäftigte erhalten von Ärztin, Arzt oder Hebamme eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin und reichen sie bei ihrer Krankenkasse ein. Nach der Geburt braucht die Krankenkasse weitere Angaben beziehungsweise einen Geburtsnachweis. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss über die Entgeltabrechnung.
Privat oder familienversicherte Beschäftigte stellen den Antrag gegebenenfalls beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Selbstständige wenden sich direkt an ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung. Die verlangten Unterlagen unterscheiden sich je nach Stelle.
Deinem Arbeitgeber solltest du die Schwangerschaft mitteilen, sobald er die Schutzvorschriften umsetzen soll. Die Kosten für gesetzlich verlangte Nachweise darf er dir nicht auferlegen.
Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind werden nach der Geburt auf das Elterngeld der gebärenden Person angerechnet. Lebensmonate mit solchen Leistungen gelten als Basiselterngeld-Monate – auch wenn wegen der Anrechnung wenig oder gar kein Elterngeld zusätzlich ausgezahlt wird.
Weil Schutzfristen in Wochen, Elterngeld aber in Lebensmonaten gerechnet wird, endet die Überschneidung nicht automatisch exakt nach zwei Monaten. Im zweiten Lebensmonat kann noch ein anteiliger Elterngeldbetrag übrig bleiben.
ElterngeldPlus kannst du für Lebensmonate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen nicht wählen. Die Planung beginnt deshalb mit dem tatsächlichen Ende der Anrechnung, nicht pauschal mit ‚Monat 3‘.
Popular splits: 14-month budget
Der besondere Kündigungsschutz gilt während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche für 4 Monate und nach der Geburt bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens aber 4 Monate. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder Geburt weiß oder innerhalb der gesetzlichen Frist informiert wird.
Auch dieser Schutz ist stark, aber nicht absolut. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung zulassen. Ein befristeter Vertrag wird durch Schwangerschaft oder Mutterschutz normalerweise nicht verlängert; er endet zum vereinbarten Datum. In einer unbefristeten Beschäftigung gilt der Schutz auch während der Probezeit.
Basierend auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und den offiziellen Leitlinien des BMFSFJ (28. Auflage, Oktober 2025). Geprüft von Elterngeld Help, August 2026.
Im kostenlosen Guide legst du Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit auf eine gemeinsame Zeitachse.
Kostenlosen Guide starten →